Allgemeine Geschäftsbedingungen der Edge5 AG

1. Geltungsbereich / Vertragsabschluss
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen des Auftragnehmers.
1.2. Auftraggeber, die eine Dienstleistung des Auftragnehmers in Anspruch nehmen, anerkennen damit diese AGB, sofern sie nicht ausdrücklich mitteilen, dass sie andere Regelungen wünschen.
1.3. Regelungen und Bedingungen, die von diesen AGB abweichen, werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart.
1.4. Durch Unterzeichnung des Vertrages / Akzeptieren der Vertragsofferte durch den Auftraggeber wird der Vertrag geschlossen und vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptiert.
1.5. Der vereinbarte Liefertermin für die Vertragsleistungen wird angemessen verschoben,

  • wenn dem Auftragnehmer Angaben, die er für die Ausführung benötigt nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Auftraggeber sie nachträglich ändert.
  • wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Auftragnehmers oder des Auftraggeber liegen. Die betroffene Partei muss die andere über solche Vorfälle sofort informieren.

1.6. Bei Verzögerungen durch Verschulden des Auftragnehmers kann der Auftraggeber eine Nachfrist setzen oder vom Vertrag zurücktreten.
1.7. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Entwicklung der Software oder der Dienstleistung durch Verhalten des Auftraggebers bzw. dessen Mitarbeitende schwerwiegend behindert wird.
1.8. Die Vertragsofferte enthält einen Kostenvoranschlag für die Entwicklung der Dienstleistung. Dieser darf um höchsten 10 Prozent überschritten werden. Ist zu erwarten, dass der Preis mehr als 10 Prozent über dem Kostenvoranschlag liegt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
1.9. Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag. Gilt der Verzug für den Vorschuss, kann der Auftragnehmer die Erfüllung des Auftrages abbrechen. Bereits geleistete Arbeit wird nach Aufwand honoriert. Bei Zahlungsverzug nach Beendigung des Auftrages kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Zugang zu der entwickelten Software verweigern.
1.10. Ergeben sich wegen Änderungen des Projekts auf Wunsch des Auftraggebers für den Auftragnehmer unvorhergesehene Aufwendungen, wird für den zusätzlichen Aufwand ein Kostenvoranschlag erstellt, der ebenfalls um höchsten 10 Prozent überschritten werden darf.

2. Daten und Unterlagen
2.1. Beide Parteien stellen der anderen die Daten zur Verfügung, die für die Auftragserfüllung notwendig sind. Für ihre Daten ist jede Partei selber verantwortlich.
2.2. Beide Parteien behalten das Eigentum und alle Rechte an den Daten bzw. den Datensammlungen, die sie der anderen Partei zur Verfügung gestellt haben.
2.3. Daten, Unterlagen und Codes, die von einer Vertragspartei der anderen überlassen werden, sind nach Beendigung oder vorzeitigem Abbruch des Projekts der Vertragspartei, die sie zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben. Ausgenommen von der Rückgabepflicht sind die Unterlagen und Anleitungen zur Anwendung der Software.
2.4. Der anderen Partei überlassene Unterlagen und Daten dürfen nur zum eigenen Gebrauch kopiert werden. Die Kopien müssen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung völlig vernichtet werden.
2.5. Der Auftraggeber sollte eine Sicherheitskopie der Daten behalten, die sie der anderen Partei überlassen. Beide Parteien haften nicht für verloren gegangene Daten der anderen Partei.
2.6. Diese Bestimmungen gelten auch nach Beendigung des Auftrages oder wenn das Projekt vorzeitig abgebrochen wird oder es gar nicht zu einem Auftrag kommt.

3. Geheimhaltung
3.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber bekommen, geheim zu halten. Dabei ist es gleich, ob solche Informationen unmittelbar von der Vertragspartei oder von Dritten stammen.
3.2. Die Informationen dürfen von beiden Parteien nur an Dritte weitergegeben werden, wenn die andere Partei ausdrücklich zustimmt.
3.3. Der Auftragnehmer ist auch dann zur Geheimhaltung verpflichtet,

  • wenn die Informationen des Auftraggebers nicht zu einem Auftrag führen;
  • wenn das Projekt vorzeitig abgebrochen wird;
  • wenn die Informationen nicht mit einer seiner Dienstleistungen im Zusammenhang stehen.

3.4. Der Auftragnehmer darf Informationen oder Unterlagen nicht für Dritte oder sein eigenes Unternehmen verwenden, auch dann nicht, wenn dies mit der Geheimhaltungspflicht vereinbar wäre.
3.5. Beide Parteien verpflichten sich dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeitenden die oben genannten Punkte genauestens einhalten.
3.6. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.

4. Beizug von Dritten
4.1. Der Auftragnehmer kann die Ausführung einzelner Leistungen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber an Dritte vergeben. Dabei bleibt er für das Arbeitsresultat wie für die eigenen Leistungen verantwortlich, nach den Bestimmungen über die Gewährleistung in Ziffer 8.
4.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit den betreffenden Personen oder Unternehmen einen Geheimhaltungsvertrag abzuschliessen, der mindestens so streng ist wie der vorliegende.

5. Urheberrecht
5.1. Der Auftraggeber erhält Urheber- und Verwertungsrechte an sämtlicher von ihm in Auftrag gegebener und vom Auftragnehmer neu entwickelter Software bzw. erbrachten Dienstleistungen.
5.2. Nutzt der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags eigene Software oder Software von Dritten, verbleibt diesen sämtliche Rechte daran, es sei denn, es besteht zwischen dem Auftragnehmer, dem Dritten und/oder dem Auftraggeber eine anderweitige Vereinbarung.
5.3. Stellt der Auftraggeber selbst entwickelte Software oder Software von Dritten zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung, verbleibt das Urheberrecht bei ihm bzw. dem Dritten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die betreffende Software frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die betreffende Software nur zur Erfüllung des Auftrags zu verwenden und ihm überlassene Kopien nachher zu vernichten.
5.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Gestaltung und dem Inhalt der Dienstleistung oder der Lösung seinerseits darauf zu achten, dass er keine urheberrechtlichen Ansprüche Dritter verletzt. Sollte es doch passieren, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von urheberrechtlichen oder anderen Ansprüchen Dritter frei.

6. Informationspflichten
6.1. Der Auftraggeber informiert sich über die geltenden juristischen Regelungen und verpflichtet sich bei der Anwendung der Software, diese einzuhalten.
6.2. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Softwareentwicklung über besondere technische Voraussetzungen sowie über die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften, soweit sie für die Entwicklung und den Gebrauch der Software von Bedeutung und nicht bereits im Anhang festgelegt sind.
6.3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber regelmässig über den Stand der Entwicklung der Software und über allfällige Probleme.
6.4. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über Probleme, die bei der Erfüllung des Auftrags entstehen können.

7. Gewährleistung
7.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Sorgfalt und erfüllt den Auftrag und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen in einer Qualität, die dem aktuellen technischen Stand entspricht. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl und Ausbildung der eingesetzten Mitarbeitenden.
7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software, die Dienstleistung oder das Produkt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel sogleich zu rügen. Die Mängelrechte gelten ansonsten als verwirkt. Mängel, die erst später erkennbar sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden.
7.3. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass sich auch bei sorgfältiger Softwareentwicklung und Beratung Fehler einschleichen können, so dass der Unternehmen nicht für die vollständige Erreichung aller erhofften Ziele einstehen kann und muss.
7.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe des Auftraggeber oder Störungen durch Dritter (Viren, Würmer usw.), die trotz der notwendigen aktuellen Sicherheitsvorkehrungen passieren.
7.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Sorgfalt und erfüllt den Auftrag und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen in einer Qualität, die dem aktuellen technischen Stand entspricht. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl und Ausbildung der eingesetzten Mitarbeitenden.
7.6. Der Auftraggeber sollte eine Sicherheitskopie der dem Auftragnehmer überlassenen Daten behalten.
7.7. Der Auftragnehmer haftet nicht für verloren gegangene Daten.
7.8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle der Lösung und die dadurch möglicherweise verursachten Schäden und Betriebsverluste.

8. Vertragsauflösung
8.1. Wenn eine Partei den Vertrag auflöst ohne Verschulden der anderen, hat der Auftragnehmer das Recht auf Honorar für die bereits geleistete Arbeit und allenfalls Schadenersatz. Diese kann er mit den Vorauszahlungen verrechnen.
8.2. Wenn eine Partei den Vertrag ohne Verschulden der anderen auflöst und der Auftragnehmer hat noch keine Leistungen erbracht, hat der Auftraggeber das Recht, allfällige Vorauszahlung zurückzuverlangen. Schadenersatzforderungen des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.
8.3. Wenn der Auftragnehmer den Vertrag auflöst, weil der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, kann er das Honorar für die bereits geleistete Arbeit verlangen. Zusätzlich hat er das Recht auf Schadenersatz. Der Auftragnehmer kann diese Forderungen mit der geleisteten Vorauszahlung verrechnen.

9. Schlussbestimmungen
9.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit ändern und werden schriftlich kommuniziert. Wird diesen innerhalb von 30 Tagen nicht widersprochen, erlangen die geänderten Geschäftsbedingungen automatisch ihre Gültigkeit und werden damit zum Vertragsbestandteil.
9.2. Sollten bestimmte Punkte nicht geregelt oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag dennoch bestehen. Die ungeregelten oder unwirksamen Punkte sind durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Recht entspricht und dem Willen beider Parteien möglichst nahe kommt.
9.3. Auf diesen Vertrag wird Schweizer Recht, namentlich die Bestimmungen des OR, angewendet. Gerichtsstand ist in jedem Falle Zürich.

 

Version 3.2 / Mai 2020

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